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Artikel 49 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 49

Abschnitt 49

a) Der Generaldirektor trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der UNIDO und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.

b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generaldirektor über Ersuchen mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Generaldirektor befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 46 festgelegten Verfahren entschieden.

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