vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 51 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 51

Abschnitt 51

In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)