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Artikel 44 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 44

Abschnitt 44

a) Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der Personen übermitteln, die unter diesen Artikel fallen.

b) Die Regierung wird der UNIDO für alle unter diesen Artikel fallenden Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

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