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Artikel XIV Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel XIV

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Abschnitt 45

Die UNIDO trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:

  1. a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die UNIDO Partei ist; und
  2. b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der UNIDO oder ein im Auftrag der UNIDO tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.

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