Artikel XIV
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Abschnitt 45
Die UNIDO trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:
- a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die UNIDO Partei ist; und
- b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der UNIDO oder ein im Auftrag der UNIDO tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.
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