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Artikel 32 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 32

Abschnitt 32

a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

b) Mitglieder von Ständigen Beobachtermissionen von Nicht-Mitgliedstaaten und Zwischenstaatlichen Organisationen bei der UNIDO genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

c) Vorbehaltlich jeglicher zusätzlicher Privilegien und Immunitäten, die die Regierung einseitig einräumen kann, genießen Mitglieder von sonstigen Ständigen Beobachtermissionen, denen dieser Status im Einklang mit der Verfassung der UNIDO eingeräumt wurde, solche Immunitäten wie sie für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der UNIDO erforderlich sind.

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