Artikel 33
Abschnitt 33
Vertreter von Staaten oder Zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der UNIDO oder Tagungen, die von der UNIDO einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der UNIDO amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)