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Artikel XI Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel XI

Vertreter bei der UNIDO

Abschnitt 31

Ständige Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.

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