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Artikel 30 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 30

Abschnitt 30

Die zuständigen österreichischen Behörden und der Generaldirektor setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der UNIDO zu begeben wünschen und die in Abschnitt 29 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

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