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Artikel 58 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 58

Abschnitt 58

Dieses Abkommen und der dazugehörige Annex (Anm.: Annex nicht darstellbar) treten am ersten Tag des Monats folgend auf den Tag in Kraft, an dem die Regierung den Vereinten Nationen mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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