Artikel 59
Abschnitt 59
Unbeschadet solcher anderer Vorrechte und Befreiungen, die auf Grund der Gesetze der Republik Österreich gewährt werden, ersetzt dieses Abkommen das frühere Amtssitzabkommen von 1967 einschließlich aller damit verbundenen Abkommen, die für eine Interimsperiode durch Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich ausgedehnt wurden, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Abkommen, die auf die Vereinten Nationen weiterhin anwendbar sind:
- a) Abkommen vom 28. Juni 1979 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation einschließlich eines Notenwechsels 1);
- b) Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation und über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom 28. September 1979 2);
- c) Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den gemeinsamen Amtssitzbereich der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 3);
- d) Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981, geändert durch Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 4), einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen;
- e) Protokoll vom 19. Jänner 1981 über die vorläufige Liste der wesentlichen Bestandteile gemäß Artikel 2, Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien;
- f) Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 1970 5);
- g) Notenwechsel vom 27. Juli 1982 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen 6);
- h) Zusatzabkommen vom 1. März 1972 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung im Sinne von Artikel XII, Abschnitt 27 Unterabschnitt j) iii) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO vom 13. April 1967, geändert durch den Notenwechsel vom 8. Dezember 1981 und den Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, womit die Bestimmungen gewisser Zusatzabkommen zum bestehenden UNIDO Amtssitzabkommen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen auf die Vereinten Nationen ausgedehnt werden.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. November 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 417/1980
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 465/1979
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 363/1981
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1971
6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1983
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