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Artikel 53 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 53

Abschnitt 53

a) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die Vereinten Nationen in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihnen gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

b) Angestellte und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen genießen Vorrechte und Befreiungen im Interesse der Vereinten Nationen und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.

c) Der Generaldirektor besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der Vereinten Nationen verzichtet werden kann.

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