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Artikel 52 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 52

Abschnitt 52

Die Bestimmungen dieses Abkommens ergänzen die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens. Insoweit sich irgendeine Bestimmung dieses Abkommens und irgendeine Bestimmung des Allgemeinen Übereinkommens auf denselben Gegenstand beziehen, werden die beiden Bestimmungen, wo immer möglich, als einander ergänzend behandelt, so daß beide Bestimmungen anwendbar sind und keine die Wirkung der anderen einschränkt.

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