Artikel 52
Abschnitt 52
Die Bestimmungen dieses Abkommens ergänzen die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens. Insoweit sich irgendeine Bestimmung dieses Abkommens und irgendeine Bestimmung des Allgemeinen Übereinkommens auf denselben Gegenstand beziehen, werden die beiden Bestimmungen, wo immer möglich, als einander ergänzend behandelt, so daß beide Bestimmungen anwendbar sind und keine die Wirkung der anderen einschränkt.
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