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Artikel 46 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 46

Abschnitt 46

a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Vereinten Nationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

b) Die Regierung oder der Generalsekretär der Vereinten Nationen können die Generalversammlung ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.

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