Artikel XV
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 47
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei den Vereinten Nationen ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der Vereinten Nationen innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der Vereinten Nationen oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der Vereinten Nationen im Rahmen ihrer Funktionen.
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