Artikel 3
Abschnitt 3
a) Die Vereinten Nationen haben das Recht, den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen entsprechend den in ihrer Charta festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere können die Vereinten Nationen in ihrem Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der Vereinten Nationen, einschließlich nachgeordneter Organe abhalten.
b) Unbeschadet der oben genannten Rechte der Vereinten Nationen bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz darstellenden Bereiches.
c) Die Vereinten Nationen können nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Vereinten Nationen stehen, zur Verfügung stellen.
d) Die Vereinten Nationen können im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die den Vereinten Nationen oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten vermieten. Die Miete, die von den Vereinten Nationen von solchen Personen eingehoben wird, hält sich – nach Konsultationen mit der Regierung – an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungs- und Betriebskosten, die von den Vereinten Nationen einbehalten werden.
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