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Artikel II Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel II

Der Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien

Abschnitt 2

a) Die Regierung stellt den Vereinten Nationen für den Gebrauch und die Inbesitznahme in Verbindung mit der UNIDO bis 31. August 2078 das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien aufscheinen und die Vereinten Nationen nehmen dies an. Innerhalb des bezeichneten Gebietes und der bezeichneten Liegenschaften werden die Vereinten Nationen und die UNIDO untereinander für die zeitweilige oder dauernde Zuweisung von Raum sorgen.

b) Der Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien befindet sich innerhalb des in Unterabschnitt a) bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der Vereinten Nationen verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der Vereinten Nationen an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der Vereinten Nationen gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der Vereinten Nationen vorliegt.

c) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von den Vereinten Nationen einberufene Tagungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.

d) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß den Vereinten Nationen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen oder eines Teiles davon entzogen wird.

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