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Artikel 35 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 35

Abschnitt 35

In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in den Abschnitten 31 und 32 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

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