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Artikel 36 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 36

Abschnitt 36

Die Vereinten Nationen werden der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

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