Artikel 34
Abschnitt 34
Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den im Abschnitt 32 erwähnten Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.
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