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Artikel 28 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 28

Abschnitt 28

Die Republik Österreich und die Vereinten Nationen treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Vereinten Nationen, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Vereinten Nationen nicht teilhat, zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Vereinten Nationen können im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die Vereinten Nationen keinen Sozialversicherungsschutz zuteil werden lassen, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

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