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Artikel X Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel X

Durchreise und Aufenthalt

Abschnitt 29

a) Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einreise nach und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der Vereinten Nationen nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

  1. i) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und anderen Vertretern von Mitgliedstaaten, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
  2. ii) Mitgliedern von Ständigen Beobachtermissionen von Nicht-Mitgliedstaaten, von Ständigen Beobachtermissionen zwischenstaatlicher Organisationen, und Mitgliedern anderer Beobachtermissionen die bei den Vereinten Nationen in Wien beglaubigt sind, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
  3. iii) Angestellten der Vereinten Nationen, die in Wien eingesetzt sind, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
  4. iv) Angestellten der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die den Vereinten Nationen zugeteilt sind oder bei den Vereinten Nationen in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, und deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kindern;
  5. v) Vertretern anderer Organisationen, mit welchen die Vereinten Nationen offizielle Beziehungen aufgenommen haben, die amtliche Aufgaben bei den Vereinten Nationen wahrzunehmen haben;
  6. vi) Personen, die keine Angestellten der Vereinten Nationen sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von den Vereinten Nationen ermächtigt wurden, oder in Ausschüssen oder sonstigen Hilfsorganen der Vereinten Nationen arbeiten, sowie deren Ehegatten;
  7. vii) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten, die bei den Vereinten Nationen in Wien nach Rücksprache zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen beglaubigt wurden;
  8. viii) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen, die von den Vereinten Nationen in amtlicher Eigenschaft in ihren Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Generaldirektor hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.

b) Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 20 Unterabschnitt b) vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.

c) Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

d) Eine von einer in diesem Abschnitt angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für die Vereinten Nationen gemäß Unterabschnitt a) ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dafür dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.

e) Eine in Unterabschnitt a) angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:

  1. i) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich;
  2. ii) Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Staates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;
  3. iii) Handelt es sich um eine andere in Unterabschnitt a) genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Generaldirektor erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Generaldirektor das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und
  4. iv) Personen, die gemäß Abschnitt 38 Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.

f) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Unterabschnitt a) angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, daß die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.

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