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Artikel 27 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 27

Abschnitt 27

Die Vereinten Nationen und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit.

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