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Artikel IX Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel IX

Sozialversicherung und Pensionsfonds

Abschnitt 26

Der Pensionsfonds genießt in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie für die Vereinten Nationen selbst. Aus dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse sind von der Besteuerung befreit.

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