Artikel I
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
In diesem Abkommen
- a) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
- b) bezeichnet der Begriff „Generaldirektor“ den Generaldirektor des Amtes der Vereinten Nationen in Wien oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln;
- c) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
- d) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:
- i) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
- ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
- e) bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Vereinten Nationen“:
- i) den von den Vereinten Nationen in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und
- ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;
- f) bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ einen Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist;
- g) bezeichnet der Begriff „Angestellter der Vereinten Nationen“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
- h) bezeichnet der Begriff „Allgemeines Übereinkommen“ das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen 1);
- i) bezeichnet der Begriff „Pensionsfonds“ den United Nations Joint Staff Pension Fund.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957
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