Artikel 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10001517
Dokumentnummer
NOR12016632
alte Dokumentnummer
N1199763849J
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