Artikel VIII
Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel
Abschnitt 20
a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die Kommission oder einen ihrer Angestellten in ihrem Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der Kommission abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich - inter alia - auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation, Satellitenkommunikation, Radio, Fernsehen, Telefon, Facsimile, Telex, Ton- und Videoaufnahmen sowie andere Arten von Mitteilungen.
b) Die Kommission ist befugt, Codes oder andere Verschlüsselungsmethoden zu benützen und ihre Briefe und sonstige amtliche Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Abschnitt 21
a) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.
Abschnitt 22
Die Kommission ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung sowie andere öffentliche Transportunternehmen zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)