Artikel IX
Rechtspersönlichkeit und Immunität vor gerichtlicher Verfolgung
Abschnitt 23
Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit
a) Verträge abzuschließen,
b) bewegliches oder unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen,
c) Gerichtsverfahren anzustrengen.
Abschnitt 24
Die Kommission, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen, wo immer sie sich befinden und wer immer sie innehat, Immunität von jeder Form gerichtlicher Verfolgung, es sei denn sie hat in einem bestimmten Fall auf diese Immunität verzichtet. Es gilt jedoch als vereinbart, daß ein Verzicht auf Immunität sich nicht auf Exekutionsmaßnahmen beziehen kann.
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