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Artikel IX Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel IX

Rechtspersönlichkeit und Immunität vor gerichtlicher Verfolgung

Abschnitt 23

Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit

a) Verträge abzuschließen,

b) bewegliches oder unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen,

c) Gerichtsverfahren anzustrengen.

Abschnitt 24

Die Kommission, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen, wo immer sie sich befinden und wer immer sie innehat, Immunität von jeder Form gerichtlicher Verfolgung, es sei denn sie hat in einem bestimmten Fall auf diese Immunität verzichtet. Es gilt jedoch als vereinbart, daß ein Verzicht auf Immunität sich nicht auf Exekutionsmaßnahmen beziehen kann.

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