Artikel VII
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich der Kommission
Abschnitt 19
a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Exekutivsekretär erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich der Kommission die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen, inter alia Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telefon, Fernschreibverbindungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen beigestellt werden, und daß diese öffentlichen Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen erbracht werden.
b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der Kommission gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der Kommission keine Beeinträchtigung erfährt.
c) Der Exekutivsekretär wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich der Kommission zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der Kommission nicht über Gebühr gestört wird.
d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die Kommission zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.
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