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Artikel XIII Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel XIII

Durchreise und Aufenthalt

Abschnitt 32

Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einreise nach und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der Kommission nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

  1. a) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und anderen Vertretern von Signatarstaaten, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
  2. b) Angestellten der Kommission, die in Wien eingesetzt sind, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
  3. c) Angestellten der Vereinten Nationen, von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder von anderen Internationalen Organisationen, die der Kommission zugeteilt sind oder bei der Kommission in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, und deren Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern;
  4. d) Vertretern anderer Organisationen, mit welchen die Kommission offizielle Beziehungen aufgenommen hat, die amtliche Aufgaben bei der Kommission wahrzunehmen haben;
  5. e) Sachverständigen gemäß Art. 1 und deren Familienmitgliedern, die Haushaltsangehörige sind;
  6. f) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten, die bei der Kommission in Wien nach Rücksprache zwischen der Regierung und der Kommission beglaubigt wurden;
  7. g) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen, die von der Kommission in amtlicher Eigenschaft in ihren Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Exekutivsekretär hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.

Im Sinne dieses Abschnittes umfaßt der Begriff „Familie“ die Ehegatten, Minderjährige und abhängige Erwachsene.

Abschnitt 33

Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 19 Unterabschnitt b vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.

Abschnitt 34

Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke, die auf Ersuchen mehrfache Einreise ermöglichen, werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Unter besonderen Umständen wird die Regierung bemüht sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um diesem Personenkreis zu ermöglichen, ein Visum bei Einreise nach Österreich zu erhalten.

Abschnitt 35

Vorbehaltlich von Unterabschnitt c von Abschnitt 61 stellt eine von der in Abschnitt 32 angeführten Personen in ihrer amtlichen Eigenschaft für die Kommission ausgeübte Tätigkeit keinen Grund dafür dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.

Abschnitt 36

Eine in Abschnitt 32 angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:

  1. a) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten oder der Staatssekretärin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich;
  2. b) Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Signatarstaates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;
  3. c) Handelt es sich um eine andere in Abschnitt 32 genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Exekutivsekretär oder mit seinem designierten Vertreter erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Exekutivsekretär oder sein designierter Vertreter das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und
  4. d) Personen, die gemäß Artikel XV Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.

Abschnitt 37

Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Abschnitt 32 angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, daß die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.

Abschnitt 38

Der Exekutivsekretär und die zuständigen österreichischen Behörden setzen sich über Antrag einer Seite hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der Kommission zu begeben wünschen, und die die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

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