Artikel XIV
Privilegien und Immunitäten für Vertreter bei der Kommission
Abschnitt 39
Über die in diesem Abschnitt enthaltenen spezifischen Rechte hinaus, genießen Ständige Vertretungen, die bei den Signatarstaaten bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Missionen in der Republik Österreich eingeräumt werden, zu Bedingungen, die jedenfalls nicht weniger vorteilhaft sind als jene, die diplomatischen Vertretungsbehörden gewährt werden. Der Bereich des Parkens wird in Annex II geregelt.
Abschnitt 40
a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind und Familienmitglieder die dem gleichen Haushalt angehören, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden und deren Familienmitgliedern, die dem gleichen Haushalt angehören, einräumt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer wird gemäß Annex III gewährt.
b) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen wie er Vertretern bei der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Einrichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt wird:
Abschnitt 41
Vertreter von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der Kommission oder Tagungen, die von der Kommission einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der Kommission in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Privilegien und Immunitäten 2) vom 13. Februar 1946 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten. Solche Personen haben Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Vertretern bei der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung eines „Commissary“ der Agentur gewährt werden.
__________________
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957
Abschnitt 42
Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den Mitgliedern von Ständigen Vertretungen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.
Abschnitt 43
In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in den Abschnitten 42 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist. Angenommen hievon sind Familienmitglieder, die im Einklang mit diesem Artikel eine legale Arbeitsgenehmigung erhalten haben.
Abschnitt 44
Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)