Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen
- a) bezeichnet das „Übereinkommen über die Errichtung des Instituts'' das am 19. August 1994 in Kraft getretene Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute sowie alle Zusatzbestimmungen;
- b) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden'' die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
- c) bezeichnet der Begriff „das Institut'' das Joint Vienna Institute;
- d) bezeichnet der Begriff „Angestellte des Instituts'' alle Mitarbeiter des Instituts sowie alle im Dienste einer der Vertragsparteien stehenden und von dieser an das Institut entsandten Personen, mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
- e) bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten'' alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Übereinkommen über die Errichtung des Instituts angeführten Aufgaben erforderlich sind, und
- f) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher'' die vom Institut eingeladenen Vertreter der assoziierten Mitglieder und Gastexperten, einschließlich Gastvortragende.
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