vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist:

  1. a) Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern,
  2. b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und
  3. c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)