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Artikel 10 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zollgebühren

(1) Das Institut und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Institut insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Institut beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Institut ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Institut für jedes Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

(5) Güter, die gemäß Abs. 4 eingeführt wurden, können vom Institut innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.

(6) Das Institut ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

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