Artikel 15
Mitteilung über Ersuchen um Vergleichs- oder Schiedsverfahren
Der Kanzler des Gerichtshofs teilt dem KSZE-Sekretariat alle Ersuchen um Vergleichs- oder Schiedsverfahren zum Zweck der unverzüglichen Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten mit.
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