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Artikel 14 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 14

Regelmäßiger Bericht

Das Präsidium legt dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter alljährlich einen Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens vor.

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