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Artikel 3 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

Artikel 3

Mindestanforderungen

(1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen:

  1. 1. Außenwände:
  1. 2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern:
  1. 3. Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:
  1. 4. Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über Durchfahrten:
  1. 5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:
  1. 6. Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:
  1. 7. Fenster und Türen gegen Außenluft:
  1. 8. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:

(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.

(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.

(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrunde gelegt werden können.

Schlagworte

Wohneinheit, Neubau

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015450

alte Dokumentnummer

N1199548536J

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