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Artikel 4 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

Artikel 4

Ausnahmen von den Mindestanforderungen

Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, können Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden, zB Kleingartenhäuser.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015451

alte Dokumentnummer

N1199548537J

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