vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 11 § 6 Zuweisung niedoesterr. GH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1993

Vollziehung

§ 6

Mit der Vollziehung des Art. X und im Zusammenhalt damit der §§ 1 bis 5 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)