Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1993
Vollziehung
§ 6
Mit der Vollziehung des Art. X und im Zusammenhalt damit der §§ 1 bis 5 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)