Verwaltungsmaßnahmen
§ 5
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens an niederösterreichische Gerichtshöfe erster Instanz getroffen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.
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