Artikel V
Verwendung freier Gerichtsräumlichkeiten |
Der Bundesminister für Justiz wird sich darum bemühen, mit den Sitzgemeinden das Einvernehmen über die weitere Verwendung jener Räumlichkeiten zu erzielen, die durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte frei werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001115
Dokumentnummer
NOR12013563
alte Dokumentnummer
N1199111677L
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