Artikel VI
Außenstellen, Amtstage |
Der Bund wird abklären, inwieweit - entsprechend den bisherigen Dezentralisierungsmaßnahmen des Landes Niederösterreich - einem allfälligen ergänzenden Bedarf nach dezentralisierten Zugangsmöglichkeiten zu Bundesbehörden (Außenstellen, Amtstage) in Sitzgemeinden Rechnung getragen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001115
Dokumentnummer
NOR12013564
alte Dokumentnummer
N1199111678L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)