vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1991

§ 1

Den ausländischen Delegationen der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)