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Artikel 19 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 19

Österreichische Staatsbürger und ständig in der Republik Österreich ansässige Personen

Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich ständig ansässig sind, stehen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a, b und c, Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b und c und Absatz 2 sowie die in Artikel 17 genannten Vorrechte und Immunitäten zu.

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