Artikel 19
Österreichische Staatsbürger und ständig in der Republik Österreich ansässige Personen
Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich ständig ansässig sind, stehen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a, b und c, Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b und c und Absatz 2 sowie die in Artikel 17 genannten Vorrechte und Immunitäten zu.
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