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Artikel 12 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 12

Soziale Sicherheit

Die Bediensteten der Dienststelle und des Amts sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit, sofern sie dem System der Sozialen Sicherheit der Organisation angehören.

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