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Artikel 18 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 18

Mitteilung der Personaleinstellungen Personalausweise

(1) Die Dienststelle wird der Republik Österreich die Aufnahme und Beendigung der Dienstverhältnisse der Bediensteten mitteilen.

(2) Die Republik Österreich wird den Bediensteten der Dienststelle und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen sind, die in der Republik Österreich ständig ansässig sind, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

(3) Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Dienststelle in der Republik Österreich ständig ansässig sind, kann die Organisation einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.

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