Artikel 3
(1) Das Land verpflichtet sich, mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Beträgen ausschließlich die im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu finanzieren.
(2) Der Personal- und Amtssachaufwand, der aus der Durchführung dieser Vereinbarung entsteht, ist vom Land zu tragen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
10001039
Dokumentnummer
NOR12013017
alte Dokumentnummer
N1199010062L
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