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Artikel 3 Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg (Bund – Steiermark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.1990

Artikel 3

(1) Das Land verpflichtet sich, mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Beträgen ausschließlich die im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu finanzieren.

(2) Der Personal- und Amtssachaufwand, der aus der Durchführung dieser Vereinbarung entsteht, ist vom Land zu tragen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001039

Dokumentnummer

NOR12013017

alte Dokumentnummer

N1199010062L

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