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Artikel 11 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2002

Artikel 11

Schiedsrichter und sonstige in Schiedsverfahren mitwirkende Personen

Wird eine Streitigkeit gemäß Artikel XX des Übereinkommens zur schiedsrichterlichen Erledigung vorgelegt, werden die entsprechenden Privilegien und Immunitäten für Schiedsrichter und sonstige an dem Schiedsverfahren mitwirkende Personen in einer Sondervereinbarung zwischen den Schiedsparteien und jeder Partei, auf deren Hoheitsgebiet das Verfahren stattfinden soll, festgelegt.

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