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Artikel 10 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2002

Artikel 10

Sachverständige

(1) Die Sachverständigen genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen nach oder von ihrem Dienstort folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten:

  1. a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
  2. b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der EUTELSAT;
  3. c) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
  4. d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländermeldepflicht.

(2) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt die in Absatz 1 lit. c und d angeführten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

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