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Artikel 9 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1989

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder auf eine andere zwischen ihnen vereinbarte Methode der friedlichen Streitbeilegung beigelegt.

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